Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der
MaximatioN GmbH (FN 614982 k; LG ZRS Graz)
Neubaugasse 24, 8020 Graz (Stand 11/2023)

1. Geltung

1.1. Bezüglich der von uns angebotenen Leistungen kontrahieren wir ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB („AGB“), das heißt
• dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen und
• unserer Ergänzenden Softwarebedingungen.
Im Fall von Widersprüchen gehen für ihren jeweiligen Geltungsbereich einerseits die Ergänzenden Softwarebedingungen bzw. andererseits die Ergänzenden Instandhaltungs- und Wartungsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen vor.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite https://www.maximation.at/agb.
1.3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG („Kunde“). Dritter ist jede Person, die von den Vertragsparteien verschieden ist, auch wenn der Dritte zu einer Vertragspartei in irgendeiner Beziehung steht („Dritter“).
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Leistungsumfang, Kostenvoranschlag

2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Obgleich unsere Angebote freibleibend und unverbindlich sind, weisen wir darauf hin, dass wir stets beabsichtigen, eine inhaltsgleiche Bestellung des Kunden, die uns innerhalb des im Angebot vermerkten Angebotszeitraumes zugeht, mittels Auftragsbestätigung anzunehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme seiner Bestellung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Beginn der Leistungserbringung) oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von unseren AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten, Webseiten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften unserer Leistungen dar. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und auf unseren Webseiten, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch. Die deutsche Sprachfassung der AGB gilt als deren authentische Fassung und ist auch zur Vertragsauslegung ausschließlich zu verwenden.
2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung. Etwaige Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform. Über Fragen und/oder Unklarheiten unserer Leistungsbeschreibung hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch uns oder durch sonst fachkundige Dritte beraten bzw. aufklären zu lassen. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Auftragserteilung freigegeben. Der Kunde bestätigt damit auch, dass ihm die wesentlichen Eigenschaften der vereinbarten bzw. angebotenen Leistungen bekannt sind und sein Auftrag in diesem Wissen erteilt wurde. Das Risiko, dass unsere vertragsgemäßen Leistungen dennoch nicht seinen Vorstellungen, Wünschen und/oder Bedürfnissen entsprechen, trägt somit ausschließlich der Kunde. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, können wir – ohne dazu verpflichtet zu sein – nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln. Wir sind berechtigt, die Methode und die Art unserer Leistungsausführung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
2.5. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ebenfalls entgeltlich.
2.7. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können von uns jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen uns und dem Kunden über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.
2.8. Unsere Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten bzw. Subunternehmers gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

3. Preise, Wertsicherung und Rechnungen

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“).
3.2. Für vom Kunden gewünschte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht im Fall unserer Leistungserbringung Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei mangels anderer Vereinbarung die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß unseren allgemeinen Preisansätzen als vereinbart gelten. Die für solche Leistungen zur Verrechnung gelangende Vergütung hängt im Übrigen von Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ab.
3.3. Wird die Leistungserbringung durch uns wegen unvorhergesehener, nicht von uns verschuldeter und auch nicht vom uns zu beeinflussender Ereignisse (z.B. Streiks von ersetzbaren Zulieferern oder Subunternehmern) erschwert, aber nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht, so sind wir berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat diese Kosten zu ersetzen, wenn sie ihm binnen drei Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) ab Eintritt der Leistungserschwerung angezeigt werden. Zu ersetzen sind jeweils nur tatsächlich entstandene Mehrkosten, die durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachzuweisen sind.
3.4. Wir sind im Fall eines Zielschuldverhältnisses aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Vorleistungen), Änderungen relevanter Wechselkurse, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.6. Wir haben das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.

4. Zahlung, Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt

4.1. Zahlungen sind gemäß unserem Angebot zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
4.2. Sämtliche Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu tätigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.
4.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.6. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
4.8. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.
4.9. Die von uns im Zuge unserer Leistungserbringung allenfalls gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an diesen Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltssachen die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder diese Vorbehaltssachen herauszuverlangen.
4.10. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

5. Datenschutz und Cookies sowie Geheimhaltungsverpflichtung

5.1. Mit unserer Datenschutzerklärung unter https://www.maximation.at/datenschutz unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten sowie über die Verwendung von Cookies.
5.2. Im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistungen werden wir unserem Kunden diverse vertrauliche Informationen („Geheime Informationen“) zugänglich machen bzw. zur Verfügung stellen, bzw. können Geheime Informationen unserem Kunden sonst zur Kenntnis gelangen. Spätestens mit Entgegennahme dieser Geheimen Informationen, welche insbesondere die in Punkt 11.1. genannten Informationen und Gegenstände, sowie andere Zeichnungen, Angebots- bzw. sonstige Skizzen, Fotos, Beschreibungen, Berechnungen, Formeln, Testergebnisse, Kenntnisse und Know-how, Konzepte, Daten auf elektronischen Datenträgern, Gegenstände etc. umfassen, egal ob in mündlicher, schriftlicher, graphischer, elektronischer oder anderer Form, anerkennt unser Kunde unsere Rechte daran und die Pflicht zur absoluten Geheimhaltung dieser Geheimen Informationen. Geheime Informationen umfassen insbesondere auch die im Zusammenhang mit einem Projekt entstehenden und geschaffenen Informationen. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen Nacherwerbern und Rechtsnachfolgern zu überbinden. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die speziell für unseren Kunden und/oder generell von uns entwickelt wurden.
5.3. Unser Kunde verpflichtet sich, Geheime Informationen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung – ganz oder teilweise – Dritten zugänglich zu machen, und sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Grundsätzlich darf unser Kunde Geheime Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung unserer entsprechenden Leistung verwenden. Sofern die Verwendung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung aber dazu führen könnte, dass Geheime Informationen öffentlich bekannt werden könnten, ist unsere vorherige schriftliche Freigabe einzuholen, und sind unsere Anweisungen zu befolgen. Entstehende Informationen müssen bis auf unsere weitere Weisung von unserem Kunden absolut geheim gehalten werden. Jedenfalls verboten ist jegliche Verwendung außerhalb des konkreten Auftrages oder nach dessen Beendigung, und zwar weder für eigene Zwecke unseres Kunden, noch für fremde Zwecke, weder in der ursprünglichen, noch in einer veränderten oder weiterverarbeiteten Form.
5.4. Diese Verpflichtung gilt auch über den Zeitpunkt der Beendigung des gegenständlichen Vertrages oder der Geschäftsbeziehung hinaus.
5.5. Im Falle nichterteilter Bestellungen sind sämtliche Geheimen Informationen automatisch binnen 3 Arbeitstagen an uns zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung jederzeit auf Verlangen. Allfällige Kopien sind zu vernichten. Insbesondere auch mit Einstellung der Nutzung unserer Leistung bzw. der Software hat der Kunde alle Geheimen Informationen zurückzugeben, allfällige Kopien, so auch elektronische Kopie, dauerhaft zu löschen bzw. unbrauchbar zu machen. Ausdrücklich ausgeschlossen wird ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, aus welchem Grund auch immer.
5.6. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte des Kunden, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beziehung. Der Kunde verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen und regelmäßig auf diese hinzuweisen. Die zu diesem Personenkreis gehörenden Personen sind auf unser Verlangen bekannt zu geben, und die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung ist vom Kunden nachzuweisen.
5.7. Wir werden die uns von unserem Kunden übergebenen, als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichneten Informationen nur zur Erbringung der beauftragten Leistung verwenden und diese Informationen auf Anfrage zurückstellen. Unsere Rechte nach Punkt 11.4. bleiben unberührt, sofern wir nicht als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnete Informationen direkt oder in unveränderter Form verwenden.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt 9.2. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt.
6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.
6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Sachen zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden und Beistellungen

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald a) alle kommerziellen, rechtlichen und technischen Einzelheiten geklärt sind, b) der Kunde alle kommerziellen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, insbesondere jene, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen muss, c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses nur hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat und/oder sofern nicht der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung über solches Wissen verfügen muss.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des etwaigen Probebetriebes erforderliche Energie und Rohstoffmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der etwaigen Leistungsausführung vor Ort kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Maschinen, Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit unseren Leistungsgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind – gegen gesondertes Entgelt – berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen zu überprüfen.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.10. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, so sind diese nicht Gegenstand von Gewährleistung und/oder sonstiger Haftung unsererseits.
7.11. Sofern die Erbringung unserer Leistungen von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir dürfen uns zur Erbringung unserer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen, für deren Verhalten wir wie für unser eigenes einzustehen haben.
8.2. Wir werden unsere Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
8.3. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.
8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder sonstige Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restleistungen.
8.7. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebes oder der geschäftlichen Tätigkeit des Kunden als vollständig abgenommen.

9. Leistungsfristen und -termine

9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere (i) bewaffnete Auseinandersetzungen wie z.B. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Cyberattacken; (iii) Wahrungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, (v) Seuche, Epidemie, Pandemie (z.B. Covid19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, (vii) Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten bzw. Subunternehmers sowie sonstige Probleme in der Lieferkette. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten bzw. Subunternehmern eintreten.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist ein Pönale generell ausgeschlossen.

10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung von uns im Zuge unserer Leistungserbringung zu liefernde Sachen bzw. vom Kunden beigestellte Sachen auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden.
10.2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten.
10.3. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

11. Unser geistiges Eigentum

11.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von uns erstellten bzw. ausgelieferten Leistungen und an der von uns verwendeten IT-Infrastruktur (z.B. Softwarekomponenten) bzw. den entsprechenden Quell- und Objektcodes sowie der Anwenderdokumentation, an Unterlagen, Ausarbeitungen, Vorschlägen, Testprogrammen, Beschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten und sonstigen technischen Unterlagen stehen uns bzw. unseren Lizenzgebern alleine zu und verbleiben bei uns bzw. unseren Lizenzgebern. Dem Kunden steht die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der von uns bezogenen Leistungen in ihrer konkreten Zusammensetzung und Gestaltung zu und wir räumen ihm hierfür ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Im Übrigen werden unserem Kunden keinerlei Rechte an unserem geistigen Eigentum, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.
11.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten unser geistiges Eigentum und/oder Informationen darüber, welcher Art auch immer, zugänglich zu machen.
11.3. Für den Fall, dass wir dem Kunden Zugang zu unserer IT-Infrastruktur gewähren, dürfen Inhalte oder Zugangsdaten keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.
11.4. Sofern wir unseren Kunden Handbücher, Endanwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen zur Verfügung stellen, werden diese ausschließlich als Hilfe zur ordnungsgemäßen Verwendung unserer Leistung zur Verfügung gestellt. Unser Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Software und/oder deren Quell- bzw. Objektcode auf irgendeine, über die Nutzung unserer Leistung hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbesondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern oder zur Verfügung zu stellen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind lediglich allfällige, zwingend gesetzlich eingeräumte Rechte im Rahmen der Nutzung der Software, insbesondere solcher gemäß Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, Artikel 5 und 6, unter den darin genannten Bedingungen und Voraussetzungen.
11.5. Wird eine Leistung von uns aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unseres Kunden erstellt und/oder werden wir allenfalls deshalb von einem Dritten wegen Verletzung von Patent-, Marken- oder Musterschutzrechten bzw. Urheberrechten oder sonstigen Rechten an geistigem Eigentum in Anspruch genommen, so ist unser Kunde ausdrücklich verpflichtet, uns hieraus auf erste Anforderung gänzlich schad- und klaglos zu halten.
11.6. Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen, Erfindungen, etc., welche im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch uns entstehen, stehen ausschließlich und vollumfassend uns zu, unabhängig davon, ob unser Kunde auf irgendeine Art und Weise in die Leistungserbringung involviert war. Allfällige, auf Seiten unseres Kunden entstehenden Rechte werden mit Entstehung der Leistungen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen, etc., automatisch auf uns übertragen, und stehen uns auch die ausschließlichen (Werk-)Nutzungsrechte zu. Wir haben insbesondere auch das ausschließliche Recht, Schutzrechtsanmeldungen zu tätigen. Unser Kunde wird im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere auch kein Vorbenutzungsrecht, geltend machen.
11.7. Unser Kunde ist nicht berechtigt, unsere Marken, Kennzeichen und/oder sonst angebrachte Hinweise zu entfernen oder zu verändern.
11.8. Sollten wir auf Anfrage unseres Kunden eine Weitergabe unserer Unterlagen an Abnehmer des Kunden freigeben, ist unser Kunde verpflichtet, seine Abnehmer auf unsere vorbezeichneten Rechte hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abnehmer zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Unser Kunde haftet bei Verstößen für das Verhalten seiner Abnehmer wie für sein eigenes.

12. Gewährleistung (Mängelhaftung)

12.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung am Sitz jener Einrichtung des Kunden, welche die Bestellung erteilt hat. Alle Rechte und Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unserer Leistungen verjähren ein Jahr ab Abschluss der Leistungserbringung.
12.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, einen Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Ausführung unserer Leistung beruht. Ein Mangel bezüglich der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist.
12.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
12.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung bereits vorhanden war.
12.5. Rechte und Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss unsere Leistungen (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es würde uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Mangelverursachung nachgewiesen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, es würde uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Mangelverursachung nachgewiesen.
12.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder die Behebung des behaupteten Mangels zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.
12.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Ersatzleistung. Ist eine Verbesserung und eine Ersatzleistung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Auflösung des Vertrags verlangen.
12.8. Zur Verbesserung oder zur Ersatzleistung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
12.9. Eine Verbesserung und/oder eine Ersatzleistung verlängert bzw. unterbricht die Verjährungsfrist der Gewährleistung nicht.
12.10. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Daten und/oder Unterlagen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.11. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa seine IT-Infrastruktur u.ä. nicht in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit unseren Leistungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Fehler ist.
12.12. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
12.13. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material oder gegebene Anweisungen zurückzuführen sind. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und/oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
12.14. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird eine gesetzliche Aktualisierungspflicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen ausgeschlossen.
12.15. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Punktes 12. entsprechend.
12.16. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 12. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

13. Haftung und Haftungsbeschränkung

13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.
13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind, noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
13.3. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Daten, gegebene Erläuterungen bzw. Anweisungen und/oder Stoffe (z.B. Dokumente, Unterlagen) auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen vorzunehmen. Hinsichtlich Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Daten, gegebenen Erläuterungen bzw. Anweisungen und/oder Stoffen.
13.4. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit € 500.000,00 oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.
13.5. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
13.6. Soweit in den AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 13. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

14. Einhaltung von Exportbestimmungen und Vorbehaltsklausel

14.1. Der Kunde hat bei Weitergabe der erbrachten Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation und technischer Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde die Exportkontrollvorschriften des Landes, aus dem er die Leistungen exportiert, der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen zu beachten.
14.2. Der Kunde wird vor Weitergabe der Leistungen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a) er nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Leistungen, oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Leistungen gegen ein Embargo der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; b) solche Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor; c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden und/oder d) die von den jeweiligen aktuellen Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie z.B. Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2021/821, erfassten Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt – z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
14.3. Sofern dies zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich ist, wird uns der Kunde nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Verwendungszweck der erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
14.4 Der Kunde hält uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender Verpflichtungen durch den Kunden bzw. durch dessen Geschäftspartner aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr gemäß Punkt 14.2 geltend gemacht werden, auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos.
14.5. Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

15. Allgemeines

15.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
15.2. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
15.3. Soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nicht anders geregelt, ist Erfüllungsort für alle wechselseitigen Pflichten von uns und dem Kunden Neubaugasse 24, A-8020 Graz.
15.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-8020 Graz örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
15.5. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumente, Unterlagen, Datenträger samt darauf befindlichen Daten usw. nach Durchführung des Auftrages aufzubewahren bzw. zu speichern, es sei denn, es wäre darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. Auch eine vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Kunde die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an aufbewahrten/gespeicherten Sachen/Daten abzuschließen.
15.6. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften), dessen Kündigung sowie alle (sonstigen) im Vertrag oder den AGB vorgesehenen oder damit in Zusammenhang stehenden einseitigen Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15.7. Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Vertragserrichtung, -durchführung und -beendigung verbundenen eigenen Kosten jeweils selbst.
15.8. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.

Ergänzende Softwarebedingungen der MaximatioN GmbH (FN 614982 k; LG ZRS Graz), Neubaugasse 24, 8020 Graz (Stand 11/2023)

1. Geltung

1.1. Diese Ergänzenden Softwarebedingungen („Softwarebedingungen“) gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung elektrotechnischer und/oder elektronischer Einrichtungen und Systeme, einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5.
1.2. Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software-Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Softwarebedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.

2. Rechteeinräumung

2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation, einschließlich etwaiger vorhandener Geräte- und Softwarescheine („Certificate of License“), am vereinbarten Aufstellungsort oder nach Maßgabe der zahlenmäßig vereinbarten Arbeitsplätze bzw. Nutzer zu benutzen. Bei mitgelieferter Hardware ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, die Nutzung ausschließlich auf dieser Hardware zulässig. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag, einschließlich etwaiger vorhandener Geräte- und Softwarescheine, („Certificate of License“) nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag, einschließlich etwaiger vorhandener Geräte- und Softwarescheine („Certificate of License“), definierten Hardware oder einer davon abweichenden Anzahl an Arbeitsplätzen bzw. Nutzern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.2. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des §40d österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.

3. Spezielle Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für:
a) die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software; b) die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen bei Individualsoftware; c) die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; d) das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates.

4. Softwarespezifikationen

4.1. Der Lizenzgeber stellt die Softwarespezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.
4.2. Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.
4.3. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
4.4. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung etwaiger behördlicher Genehmigungen und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.

5. Lieferung, Abnahme und Gefahrtragung

5.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
5.2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
5.3. Der Versand von Software und Datenträgern bzw. die elektronische Zurverfügungstellung von Software erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
5.4 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber weder für das Funktionieren des Übertragungsweges noch für die Installation oder für etwaige Prüfungen und die Integration der Software in die bestehende Hard- und Softwareumgebung des Lizenznehmers verantwortlich.
5.5. Sofern eine Abnahme vereinbart ist und einzelvertraglich nicht anders vereinbart, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem Zurverfügungstellen in elektronischer Form gemäß Punkt 5.1. und dauert in der Regel vier Wochen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
5.6. Die Software gilt – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn: a) der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt; b) der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt oder c) der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
5.7. Das Vorliegen bloß unwesentlicher Mängel verhindert die Abnahme jedenfalls nicht, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart. Derartige Mängel sind allenfalls nach den Regeln der Gewährleistung zu behandeln.
5.8. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme. Ist keine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form auf den Lizenznehmer über.

6. Gewährleistung (Mängelhaftung)

6.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beginnt der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5.8. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.
6.2. Die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Punkt 12.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen setzt bei Software voraus, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, dass der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation, die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben; sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekannt gibt.
6.3. Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung bei Software sind, dass a) ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, d.h. dass es sich um eine reproduzierbare funktionsstörende Abweichung von den vereinbarten Eigenschaften handelt und b) der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellte neue Versionen und Updates installiert hat und c) der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und d) dem Lizenzgeber, während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
6.4. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile der Leistung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens 6 Monate nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
6.5. Wird die Software vom Lizenzgeber auf Grund von Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Lizenznehmers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Lizenzgebers nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
6.6. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr a) für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist; oder b) für das Zusammenarbeiten der Software mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten oder abgeänderten Softwareprogrammen; oder c) für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. -störungen.
6.7. Zu einem sofortigen Erlöschen der Gewährleistung führen a) unsachgemäße Handhabung durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder b) Fehler in der Bedienung durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder c) lizenzwidrige Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder d) Benutzung durch Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers oder e) Änderungen an der Software, welche der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers vorgenommen hat, oder f) Veränderungen der ursprünglich für die Softwareinstallation definierten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte.
6.8. Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den einzelvertraglich vereinbarten Eigenschaften und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den vereinbarten Eigenschaften herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
6.9. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
6.10. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher in diesem Punkt 6. aufgezählten Ansprüche, ausgeschlossen.
6.11. Wartungen (z.B. Fehlerdiagnose und -beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren.
6.12. Die Bestimmungen 6.1. bis 6.11. gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

7. Cybersecurity

7.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Informationstechnologie (IT), wie etwa Hardware, Software, IT-Systeme, Netzwerke, internetfähige Anwendungen, von ihnen verwendete Cloud Applikationen, gemeinsame IT-Schnittstellen, sowie aller darauf enthaltenen Informationen und Daten vor IT-Sicherheitsvorfällen durch angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Ein „IT-Sicherheitsvorfall“ ist jedweder Verlust oder unbefugte Löschung, Zerstörung, Änderung, Offenlegung, der unbefugte Zugriff auf oder die unbefugte Kontrolle von IT-Infrastruktur, sowie jede sonstige unautorisierte unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf die Infrastruktur einer Vertragspartei.
7.2. Der Lizenznehmer ist bei der Lieferung von Software durch den Lizenzgeber allein verantwortlich für die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzeptes, welches seine Informationstechnologie schützt. Ein solches Konzept beinhaltet u.a. die Installation von Updates, sobald diese dem Lizenznehmer zur Verfügung stehen gemäß den Installationsanweisungen des Lizenzgebers und unter Verwendung der neuesten Produktversionen, die Befolgung von Sicherheitshinweisen, die Installation von Patches und die Durchführung von damit zusammenhängenden Maßnahmen.
7.3. Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von einem möglichen IT-Sicherheitsvorfall und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Sicherheit der IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei beeinträchtigt wird oder werden könnte, so hat die betroffene Vertragspartei den IT-Sicherheitsvorfall zeitnah der anderen Vertragspartei anzuzeigen. Die Anzeige hat die mögliche Ursache und die Art und Weise des IT-Sicherheitsvorfalls zu beschreiben, sowie angemessene Angaben zu den vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei zu enthalten, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine vernünftige Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist. Eine spätere Beurteilung oder Änderungen einer bestehenden Beurteilung ist der anderen Partei wiederum entsprechend anzuzeigen. Diese Anzeige unterliegt der Geheimhaltung.
7.4. Die von einem IT-Sicherheitsvorfall betroffene Vertragspartei ist jedenfalls verpflichtet, angemessene und in Relation zur Schwere des IT-Sicherheitsvorfalles verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei abzuwenden bzw. – sofern dies nicht möglich ist – zu begrenzen.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

8.1. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.
8.2. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
8.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber oder seinen Unterauftragnehmern hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (z.B. Server, Geschäftsbücher etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten siehe Punkt 12. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind die Auditkosten jedenfalls dann vom Lizenznehmer zu ersetzen, wenn durch das Audit wesentliche Vertragsverletzungen oder wesentliche lizenzwidrige Verhaltensweisen des Lizenznehmers festgestellt wurden.
8.4. Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.
8.5. Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie dem Lizenznehmer auf Verlangen zur Verfügung.
8.6. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäfts-geheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

9. Haftung und Haftungsbeschränkung

9.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9.2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 6.7. e) genannten Fälle auch keinerlei Haftung.
9.3. Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 4.4. übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos.

10. Dauer und Vertragsbeendigung

10.1. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach einzelvertraglicher Vereinbarung. Das Nutzungsrecht endet – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.
10.2. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes – gleich aus welchem Grund – ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software, einschließlich überlassener Unterlagen, an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
10.3. Ungeachtet der Rückgabe bzw. dem Nachweis der Vernichtung der gesamten Software, einschließlich überlassener Unterlagen, und sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsrechts berechtigt, sofern technisch möglich, auch den Zugang des Lizenznehmers und/oder des Nutzers zur Software zu sperren.
10.4. Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber können den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, gelten als wichtige Gründe im Sinne der Bedingungen insbesondere:
– eine nicht zu erzielende Einigung über die Abnahme des Pflichtenhefts aufgrund von Umständen, die nicht auf der Seite des Lizenzgebers liegen;
– die dauerhafte Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lizenzgeber durch eigenes grobes Verschulden und nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit der Leistungserbringung in Verzug ist, bzw. wenn der Lizenznehmer seinen in Punkt 3., in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen oder im Einzelvertrag aufgezählten Mitwirkungspflichten, trotz schriftlicher Aufforderung des Lizenzgebers, nicht nachkommt.
10.5. Darüber hinaus kann der Lizenzgeber noch aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen:
– wenn in einem Audit gemäß Punkt 8.3. oder anderweitig vom Lizenzgeber wesentliche oder wiederholte geringfügige Abweichungen von den Lizenzbedingungen nachweislich festgestellt wurden;
– wenn der Lizenznehmer sich beharrlich weigert, in einem Audit gemäß Punkt 8.3. oder anderweitig vom Lizenzgeber nachweislich festgestellte Abweichungen zu korrigieren;
– wenn der Lizenznehmer trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug ist.
10.6. Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag bleiben jedenfalls unberührt. Der Lizenznehmer haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten etc.), welche dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Ver-pflichtungen entstehen.
10.7. Für Fälle der Kündigung aus wichtigem Grund oder des Rücktritts vom Vertrag sind, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, einschließlich vorprozessualer Kosten, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Leistung vom Lizenznehmer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Lizenzgeber erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Lizenzgeber steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits vorgenommener Softwarelieferungen zu verlangen.

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